FG Düsseldorf v. 15.10.2018 – 12 V 1531/18 A (G,F)
§ 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG gilt nicht für eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe. Der Gesetzgeber hat von der Privilegierung dieser Fallgestaltung bewusst abgesehen. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG können nicht ausgeschlossen werden.
Der Sachverhalt:
Die X-GmbH war im Streitjahr 2010 Tochtergesellschaft (100 %) der Y-GmbH, die Tochter (100 %) der B-GmbH, der Antragstellerin, war, die im Jahr 2017 auf ihren jetzigen Namen umfirmierte. Alleinige Gesellschafter der Antragstellerin sind die Eheleute D je zur Hälfte. Mit Wirkung zum 3.12.2010 wurden die Anteile an der X-GmbH und der Y-GmbH an die Z-GmbH veräußert, an der die Eheleute D ebenfalls zur Hälfe beteiligt waren. Mit Vertrag vom 16.8.2012 wurde die Z-GmbH auf die Antragstellerin verschmolzen. Mit Vertrag vom 11.8.2016 wurde die X-GmbH auf die Antragstellerin verschmolzen.
Die Antragstellerin machte als Gesamtrechtsnachfolgerin der X-GmbH die Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und der Feststellung des auf den 31.12.2010 verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlustes geltend. Das Finanzamt sah in dieser Veräußerung einen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG und nahm einen Verlustuntergang an. Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides ab, ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Beschwerde zum BFH zu.
Die Gründe:
Im Streitfall bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids, soweit es die unmittelbare Anwendung von §§ 8c Abs. 1 Satz 2, 8 c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG betrifft. Zwischen den Beteiligten herrscht Einigkeit darüber, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach zutreffend angewendet wurde.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben sich auch nicht daraus, dass die Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG nach Auffassung der Antragstellerin eine planwidrige Regelungslücke aufweisen soll, die in ergänzender Auslegung zu schließen sei, indem die Konzernklausel entgegen ihrem Wortlaut auch auf eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe angewendet wird. Es gibt nämlich keine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber hatte von der Privilegierung dieser Fallgestaltung bewusst abgesehen.
Unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29.8.2017 (2 K 245/17) und das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren (2 BvL 19/17) können zwar ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG nicht ausgeschlossen werden. Dennoch hat der Senat von einer Aussetzung abgesehen. Schließlich überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an dem Steuervollzug das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW