FG Münster v. 14.3.2019 – 10 K 2852/18 E
Aufwendungen für einen Therapiehund können bei Lehrern zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören. Da ein Therapiehund aber nicht ausschließlich beruflich „im Einsatz“ sondern auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens des Lehrers ist, sind die Aufwendungen nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten Verwendung des Hundes aufzuteilen.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Therapiehund als Werbungskosten. Die Klägerin war als Lehrerin an einer Realschule tätig, zu deren Lehrkonzept tiergestützte Pädagogik gehörte. Auf einer Schulkonferenz wurde der Beschluss gefasst, zur Umsetzung dieses Konzepts einen Therapiehund anzuschaffen. Die Klägerin wurde mit der Ausbildung und der außerschulischen Versorgung des Hundes beauftragt. Sie erwarb daraufhin eine Hündin, die in der Folgezeit zum Therapiehund ausgebildet wurde.
In ihren Steuererklärungen der Streitjahre machte die Klägerin die von ihr für die Hündin getragenen Kosten, zu denen die Abschreibung, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund gehörten, als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht und verwies darauf, dass es sich bei dem Therapiehund nicht um ein Arbeitsmittel handele. Der Therapiehund könne insbesondere nicht mit einem Polizeihund verglichen werden, da Polizeihunde Eigentum des Dienstherrn und nicht des jeweiligen Polizisten seien.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat eine Berücksichtigung der Aufwendungen der Klägerin für den Therapiehund bei den Werbungskosten zu Unrecht bereits dem Grunde nach abgelehnt.
Grundsätzlich vertritt die Klägerin zu Recht die Auffassung, dass es sich bei dem Therapiehund um ein Arbeitsmittel handelt. Die Aufwendungen waren daher teilweise als Werbungskosten anzuerkennen. Die Aufwendungen für den Therapiehund waren im Grundsatz beruflich veranlasst, da der Hund der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin dient und im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt wird.
Der Therapiehund ist aber nicht ausschließlich beruflich „im Einsatz“. Die von der Klägerin angeschaffte Hündin benötigt auch private Zuwendung. Dementsprechend wird sie auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens. Allein die Notwendigkeiten, um deren gesundheitliche Bedürfnisse zu erfüllen, wie z.B. Auslauf, regelmäßiges „Gassi gehen“ und Beschäftigung, nehmen zwangsläufig einen großen Teil der Freizeit in Anspruch. Dies war der Klägerin, die sich intensiv an der Auswahl eines geeigneten Hundes beteiligt hat, bei der Anschaffung auch klar.
Die Anschaffung eines Hundes bringt damit zwingend, sofern er artgerecht gehalten werden soll, eine maßgebliche Veränderung des Privatlebens, aber auch eine Bereicherung desselben mit sich. Dementsprechend ist bei der Anschaffung eines Hundes aus beruflichen Gründen, der dann aber im privaten Haushalt mit versorgt und betreut wird, regelmäßig zusätzlich zur beruflichen eine persönliche Motivation gegeben. Die Aufwendungen sind deshalb nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten Verwendung des Therapiehundes aufzuteilen.
Quelle: FG Münster PM vom 2.5.2019