FG Köln v. 15.11.2018 – 1 K 1246/16
Erhaltene Stipendiumszahlungen, die der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen sollen, mindern nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Ausbildungskosten um erhaltene Stipendiumsleistungen zu kürzen sind und die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit um vertragswidrig nicht pauschal versteuerten Aushilfslohn zu erhöhen sind.
Der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung mtl. 750 € Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Den Jahresbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab. Diese hatte der Kläger als „vorweggenommene“ Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage überwiegend statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung seiner Bildungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit die Stipendiumsleistungen nicht zum Ausgleich dieser Kosten gezahlt wurden. Die Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfolgte jedoch zu Recht um den nicht pauschal versteuerten Aushilfslohn. Die geltend gemachten Bildungsaufwendungen sind danach um 30 % der Stipendiumszahlungen zu kürzen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt ein Werbungskostenabzug nur in Betracht, soweit dem Kläger Aufwendungen entstanden sind. Diese müssen zu einer wirtschaftlichen Belastung führen. Soweit dem Kläger die anlässlich seines Studiums angefallenen Kosten durch das Stipendium erstattet worden sind, hat er im Ergebnis keine Aufwendungen getragen, da er durch die Ausgaben wirtschaftlich nicht belastet war. Es ist insoweit keine Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers eingetreten.
Die Stipendiumsleistungen wurden hier sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, liegen keine Werbungskosten vor. Die nicht anzurechnenden Beträge waren anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten zu ermitteln, der sich in einer vergleichbaren Lebenssituation wie der Kläger befindet.
Quelle: FG Köln PM vom 1.3.2019