FG Berlin-Brandenburg v. 10.1.2019 – 7 V 7203/18
Ein Anspruch auf Erteilung einer Steuer-Nr. für Umsatzsteuerzwecke habe ist in der Regel nicht gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige eine ihm zugeteilte Steuer-Nr. für Umsatzsteuerzwecke in betrügerischer Weise verwenden wird. Weil die Frage, ob erhebliche steuerliche Pflichtverletzungen einem Anspruch auf Erteilung einer Steuer-Nr. für Umsatzsteuerzwecke entgegenstehen, höchstrichterlich nicht geklärt ist, wurde die Beschwerde zugelassen.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller war in der Vergangenheit u.a. als Softwareentwickler tätig, wobei er dieser Tätigkeit zum Teil – wie u.a. aus dem Verfahren 7 K 7237/15 (Urt. v. 28.2.2018) gerichtsbekannt ist – als Geschäftsführer von Handelsgesellschaften und zum Teil einzelunternehmerisch nachging. Im vorgenannten Urteil stellte der erkennende Senat fest, dass der Antragsteller für 2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, obwohl die im Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuer um 7.504 € zu niedrig war.
Am 17.2.2015 meldete der Antragsteller beim Finanzamt C. eine einzelunternehmerische Tätigkeit „Vertrieb von Software“ an und gegenüber dem Antragsgegner am 1.7.2017 zum 31.7.2016 wieder ab. Er gab an, jährliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 9.000 € zu erzielen. Da der Antragsteller den zuständigen Finanzämtern Abgaben i.H.v. ca. 36.000 € schuldete, beantragte der Antragsgegner am 14.7.2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers. Dieser Antrag wurde mangels Masse zurückgewiesen.
Seine Umsatzsteuererklärungen 2014 und 2016 reichte der Antragsteller am 19.3.2016 und 1.7.2017 beim Antragsgegner ein, wobei er für 2014 nicht steuerbare Umsätze i.H.v. 24.557 € und für 2016 keine Umsätze sowie jeweils Vorsteuerbeträge und Vorsteuervergütungen i.H.v. 305 € bzw. 391 € erklärte. Die Einkommensteuererklärungen für 2013 und 2015 reichte er nicht ein, ebenso die Umsatzsteuererklärung 2015. In der am 31.12.2017 eingereichten Einkommensteuererklärung 2016 erklärte der Antragsteller einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. 49.352 €, ohne eine Gewinnermittlung vorzulegen. Eine Mitwirkung eines Mitglieds der steuerberatenden Berufe an der Erstellung der Steuererklärungen ist nicht ersichtlich.
Am 13.11.2018 waren fällige Abgabenforderungen des Antragsgegners gegen den Antragsteller i.H.v. 52.731 € offen, die ausschließlich aus Einkommensteuer, Maßstabsteuern und Nebenleistungen dazu resultieren. Am 3.7.2018 reichte der Antragsteller einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit beim Antragsgegner ein. Darin erklärte er, seit dem 1.3.2018 als Unternehmensberater tätig zu sein, womit er in 2018 Umsätze i.H.v. 10.000 € erwarte, darunter „nach § 4 Nr. 1 Buchst. b)“ Umsatzsteuergesetz -UStG- steuerfreie „Beratungsleistungen“. Er beantragte auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Auf eine Sachstandsanfrage des Antragstellers übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller am 5.10.2018 einen Zusatzfragebogen, den der Antragsteller nicht ausfüllen wollte. Mit Bescheid vom 31.10.2018 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Steuer-Nr. für umsatzsteuerliche Zwecke. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 30.11.2018 Einspruch eingelegt und ging dabei auf die Fragen des Zusatzfragebogens ein. Bereits am 2.11.2018 hatte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke begehrte. Das FG wies den Antrag zurück, ließ allerdings die Beschwerde zum BFH zu.
Die Gründe:
Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass Steuerpflichtige, die ernsthaft erklären, ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG einen Anspruch auf Erteilung einer Steuer-Nr. für Umsatzsteuerzwecke habe. Dies gilt allerdings nicht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige eine ihm zugeteilte Steuer-Nr. für Umsatzsteuerzwecke in betrügerischer Weise verwenden wird.
Da bereits der BFH einen Zusammenhang zwischen der Erteilung einer Steuer-Nr. für Umsatzsteuerzwecke und der zum Vorsteuerabzug ergangenen Rechtsprechung hergestellt hat, spricht vieles dafür, für die Versagung des Vorsteuerabzugs auch die Erteilung einer Steuer-Nr. für Umsatzsteuerzwecke zu versagen. Eine derart einschneidende Wirkung der Versagung bei einer erheblichen steuerlichen Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen ist auch verfassungsgemäß. Das insoweit einschlägige Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG ist im Wege der praktischen Konkordanz begrenzt, nämlich im Hinblick auf die ebenfalls von der Verfassung anerkannten Rechtsgüter der Funktionsfähigkeit der staatlichen Finanzsysteme und die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Belastungsgleichheit der mit dem Antragsteller konkurrierenden Marktteilnehmer, die ihre steuerlichen Pflichten erfüllen.
Der Antragsteller war als Einzel- oder Mitunternehmer in einem nicht nur geringfügigen Ausmaß unternehmerisch tätig. Seine Angabe in der vorliegenden steuerlichen Anmeldung, nunmehr wieder eine einzelunternehmerische Tätigkeit ausüben zu wollen, indem er als Unternehmensberater Umsätze erzielen wolle, hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Der Antragsgegner hat dennoch im Ergebnis zu Recht die Erteilung einer Steuer-Nr. für Umsatzsteuerzwecke versagt, da der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm in der Vergangenheit gezeigte steuerliche Unzuverlässigkeit Anlass zu der begründeten Besorgnis gibt, dass seine künftige unternehmerische Tätigkeit mit der Verkürzung von Umsatzsteuer oder ihrem erhebungsmäßigen Ausfall einhergehen würde.
Das Gericht hat aber die Beschwerde zugelassen, weil die Frage, ob erhebliche steuerliche Pflichtverletzungen einem Anspruch auf Erteilung einer Steuer-Nr. für Umsatzsteuerzwecke entgegenstehen, höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg