Hessisches FG v. 12.11.2018 – 5 K 1569/16
Bei der Sportwettensteuer ist die auf die Spieler umgelegte Steuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bereits der Abgleich der beiden – unterschiedlichen – Regelungen § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG verdeutlicht im Wortlaut eindeutig und hinreichend bestimmt, dass in letzterer speziell für die Sportwettensteuer auch die auf den Wettkunden umgelegte Steuer selbst mit in die Bemessungsgrundlage einfließt, es sich mithin um eine Bruttobemessungsgrundlage handelt.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin veranstaltet über das Internet Sportwetten. Im Februar 2015 hatte sie beim beklagten Finanzamt eine Anmeldung zur Sportwettensteuer für Januar 2015 eingereicht, mit der sie eine Sportwettensteuer von 0 € anmeldete. Hierbei erläuterte sie, die von ihr auf die Spieler umgelegte Sportwettensteuer aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet zu haben. Das Finanzamt vertrat diesbezüglich eine andere Ansicht und bezog die den Spielern in Rechnung gestellte Sportwettensteuer in die Bemessungsgrundlage ein.
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Steuerfestsetzung soweit die den Spielern besonders in Rechnung gestellte Sportwettensteuer in die Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer einbezogen wurde. Sie war der Ansicht, die den Spielern in Rechnung gestellte Sportwettensteuer sei nicht in ihre eigene Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies ergebe sich bereits aus der Wortlautauslegung des § 17 Abs.2 S.2 RennwLottG. Diesem lasse sich nicht entnehmen, dass die Sportwettensteuer auf eine Brutto-Bemessungsgrundlage erhoben werden solle. Weder in der Vorschrift selbst noch an anderer Stelle sei im RennwLottG näher definiert, was der „Nennwert der Wettscheine“ oder der „Spieleinsatz“ ist.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Sportwettensteuer nach den §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 RennwLottG sind erfüllt. Die Klägerin ist als Veranstalterin von Online-Sportwetten Schuldnerin der für von inländischen Wettkunden i.S.d. § 17 Abs.2 Satz 1 Nr.2 RennwLottG für deren Wetten begründeten Sportwettensteuer.
Auch soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage speziell gegen die Einbeziehung der von ihr auf die Spieler umgelegten Sportwettensteuer in die Bemessungsgrundlage gewendet hatte, vermochte die Klage keinen Erfolg zu haben. Denn der Spieleinsatz umfasst den Gesamtaufwand des Spielers für den Abschluss der Wette. Dazu gehört auch die auf den Wettenden umgelegte Sportwettensteuer, die auf diesem Wege selbst in die Bemessungsgrundlage einfließt (Steuer auf die Steuer). Dieses Ergebnis zeigt ein Vergleich der Regelungen der Lotteriesteuer im § 17 Abs. 1 Satz 3 RennwLottG mit derjenigen der Sportwettensteuer im § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG.
Während die erstgenannte Vorschrift als Bemessungsgrundlage auf den planmäßigen Preis sämtlicher Lose, als Nennwert definiert, abstellt, nimmt die zuletzt genannte Regelung Bezug auf den Nennwert der Wettscheine. Diese Anknüpfungspunkte stimmen somit noch überein. Der maßgebliche Unterschied der beiden Regelungen ergibt sich aber daraus, dass § 17 Abs. 1 Satz 3 RennwLottG den Spieleinsatz für die Lotteriesteuer ausdrücklich ohne die Steuer definiert, diese Ergänzung für die Sportwettensteuer im § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG dagegen fehlt. Bereits der Abgleich dieser beiden – unterschiedlichen – Regelungen verdeutlicht für den Senat im Wortlaut eindeutig und hinreichend bestimmt, dass in § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG speziell für die Sportwettensteuer auch die auf den Wettkunden umgelegte Steuer selbst mit in die Bemessungsgrundlage einfließt, es sich mithin um eine Bruttobemessungsgrundlage handelt.
Auch von einem bloßen versehentlichen Unterlassen des Gesetzgebers im Sinne einer Regelungslücke zur Schaffung einer dem § 17 Abs.1 Satz 3 RennwLottG entsprechenden Regelung für die Sportwettensteuer ist nicht auszugehen. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens in § 37 Abs.1 Satz 3 RennwLottGABest hinsichtlich der Herausnahme der Steuer aus ihrer eigenen Bemessungsgrundlage den vorherigen Begriff „Steuer“ trotz der Einführung einer neuen Sportwettensteuer ausdrücklich in „Lotteriesteuer“ geändert hat, mithin erkennbar die Herausnahme auf die Lotteriesteuer beschränkt hat.
Die Regelung dieser Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer als Bruttobemessungsgrundlage ist im § 17 Abs. 2 RennwLottG und damit im Gesetz selbst vorgenommen worden, was dem Vorbehalt des Gesetzes entspricht und im § 37 RennwLottGABest – trotz Änderung durch den Parlamentsgesetzgeber weiterhin nur eine Rechtsverordnung – auch nicht hätte isoliert geregelt werden können. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht bezüglich der Festlegung einer Bruttobemessungsgrundlage in § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG liegt nicht vor. Die Regelung zur Steuerbemessungsgrundlage ist Teil der Bestimmung des Steuergegenstandes.
Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank