BFH v. 3.4.2019 – VI R 19/17
Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Steuerpflichtige, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG hingegen nicht beanspruchen.
Der Sachverhalt:
Die Mutter des Klägers bewohnte in einer Seniorenresidenz ein Ein-Bett-Zimmer. Sie war im Streitjahr 2013 in die (damalige) „Pflegestufe null“ eingestuft. Die Seniorenresidenz buchte die Rechnungsbeträge für den Aufenthalt der Mutter, die sich auf Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung bezogen, von einem Konto des Klägers ab.
Der Kläger machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gem. § 35a EStG steuermindernd geltend. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Letztlich blieb auch die Revision des Klägers vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nicht erfüllt sind.
Ebenso wie die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von „eigenen“ haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist mithin die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Steuerpflichtige, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG hingegen nicht beanspruchen.
Infolgedessen kam im vorliegenden Fall ein Abzug der vom Kläger geltend gemachten Kosten nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nicht in Betracht, weil es sich nicht um Aufwendungen handelte, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner dauernden Pflege erwachsen waren. Die Frage, ob die Mutter die Aufwendungen des Klägers für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen könnte, musste der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden.
Quelle: BFH PM Nr. 33 vom 29.5.2019