FG Berlin-Brandenburg v. 2.5.2019 – 7 K 7019/19
Zwar lässt § 47 Abs. 2 FGO Satz 1 FGO grundsätzlich eine Fristwahrung durch Anbringung bei der Behörde zu. Allerdings gelten auch dann die formalen Anforderungen des § 52a FGO für die elektronische Übermittlung schriftlich einzureichender Dokumente. Und danach reicht es nicht aus, wenn das Dokument von der verantwortenden Person („einfach“) signiert und per Email an die Behörde verschickt wird.
Der Sachverhalt:
Die beklagte Familienkasse hatte im September 2018 einen Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld für deren damals 19-jährigen Sohn für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2015 abgelehnt und dies damit begründet, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen von § 62 Abs. 1 EStG erfülle. Den daraufhin eingegangenen Einspruch der Klägerin wies die Behörde mit Entscheidung vom 2.11.2018 als unbegründet zurück.
Als Anhang einer bei der Familienkasse am 28.11.2018 eingegangenen einfachen Email hat die Klägerin eine pdf-Datei übersandt, welche die Ablichtung eines von ihr unterschriebenen Schreibens vom 28.11.2018 enthielt, in dem es hieß: „hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich gegen die Einspruchsentscheidung vom 2.11.2018 Widerspruch einlege. Bitte berücksichtigen den Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht“.
Mit Fax vom 17.1.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Familienkasse gebeten, den Widerspruch der Klägerin als Klage zu behandeln und an das FG weiterzuleiten. Die Beteiligten haben keine Anträge formuliert.
Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO in einer den gesetzlichen Wirksamkeitsanforderungen entsprechenden Form erhoben wurde.
Die einmonatige Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, die nach §§ 54 Abs. 1 FGO, 122 Abs. 2 Nr. 1 AO im vorliegenden Fall mit Ablauf des 5.2.2018 stattgefunden hat. Die Frist hat nach §§ 54 Abs. 2 FGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187ff. BGB – mit Ablauf des 5.12.2018 geendet. Zwar ist bei der Beklagten am 28.11.2018 und damit vor Fristende per Email die bildliche Wiedergabe eines Schreibens eingegangen, das als Klage ausgelegt werden kann. Denn § 47 Abs. 2 FGO Satz 1 FGO lässt auch grundsätzlich eine Fristwahrung durch Anbringung bei der Behörde zu.
Allerdings gelten auch in diesem Fall die formalen Anforderungen des § 52a FGO für die elektronische Übermittlung schriftlich einzureichender Dokumente (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 22.1.2019, 2 K 212/18; FG Münster, Urt. vom 26.4.2017, 7 K 2792/14 E). Und danach reicht es nicht aus, wenn das Dokument von der verantwortenden Person („einfach“) signiert wird (z.B. bildliche Wiedergabe der eingescannten Unterschrift oder schlichte Namenswiedergabe). Darüber hinaus muss nach § 52a Abs. 3 FGO nämlich auch einer der in § 52a Abs. 4 FGO genannten sicheren Übertragungswege genutzt werden. Eine einfache Email – wie hier – gehört allerdings nicht zu diesen Übertragungswegen.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg