BFH v. 4.4.2019 – 11 U 54/18
Kosten für die Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt wurden. Sie unterhielten einen eigenen Hausstand. Im Laufe des Jahres wurde der Kläger einer ersten Tätigkeitsstätte in einer anderen Stadt zugeordnet, wo der Kläger eine Zwei-Zimmer-Wohnung anmietete. Für die Einkommensteuererklärung machten die Kläger Aufwendungen des Klägers für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Das beklagte Finanzamt zählte die Aufwendungen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter (Möbel, Haushaltsartikel), die die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung zu den Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung verbuchten, zu den beschränkt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Nach dieser Rechnung fielen Unterkunftskosten an, die über den Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat steuerlich abziehbar sind.
Das FG gab der Klage, mit der die Kläger den Abzug weiterer Werbungskosten wegen der doppelten Haushaltsführung begehrten, statt. Das Finanzamt habe die Werbungskosten zu Unrecht gekürzt. Die eingelegte Revision blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Die AfA für die Einrichtungsgegenstände und die Anschaffungskosten der geringwertigen Wirtschaftsgüter sind notwendige Mehraufwendungen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung des Klägers.
Der Gesetzgeber hat § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG neu gefasst (BGBl I 2013, 285). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte, um „den Bereich der doppelten Haushaltsführung zu vereinfachen“, „auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt“ werden. Das Gesetz bestimmt allerdings nicht nähe, welche Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung auf „die Nutzung der Unterkunft“ entfallen und daher nur begrenzt abziehbar sind. Im Schrifttum werden verschiedene Auffassungen geäußert, welche Aufwendungen zu den Unterkunftskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören sollen. Dabei wird beispielsweise vertreten, dass bei einer Mietwohnung lediglich die Aufwendungen für die Kaltmiete und bei einer eigenen Wohnung AfA und Schuldzinsen umfasst sind.
Nach Auffassung des Senats zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen die Bruttokaltmiete, bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Dabei ist zu beachten, dass die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft erst ab Begründung der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden dürfen, nicht ab Beginn der beruflichen Tätigkeit. Aber auch die Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.
Dagegen gehören die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA bezüglich dieser nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.
Quelle: BFH Urteil vom 4.4.2019