BFH v. 25.9.2018 – GrS 2/16
Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung, die zugunsten der Steuerpflichtigen wirkt und für den Immobilienbereich von großer Bedeutung ist, bestätigt.
Der Sachverhalt:
Klägerin in dem Revisionsverfahren, das zur Vorlage an den Großen Senat führte, war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Die GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die Klägerin machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge aus den Streitjahren 2007 bis 2011 die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG geltend.
Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Klägerin habe eigenen Grundbesitz verwaltet und entscheidend sei nicht das zivilrechtliche Eigentum der GbR an der Immobilie, sondern dass diese als Gesamthandseigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ertragsteuerrechtlich dem Betriebsvermögen der Klägerin zuzurechnen seien.
Auch der vorlegende IV. Senat wollte der Auffassung des Finanzamtes nicht folgen, sah sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch ein Urteil des I. Senats vom 19.10.2010, Az. I R 67/09 (BFHE 232,194, BStBl II 2011,367) gehindert. Er rief daher mit Vorlagebeschluss vom 21.7.2016, Az. IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202 den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage an.
Der IV. Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR. Dieser Ansicht folgte auch der Große Senat.
Gründe:
Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen.
Ob eigener Grundbesitz i.S.d. gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes ist unter eigenem Grundbesitz i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung, die zugunsten der Steuerpflichtigen wirkt und für den Immobilienbereich von großer Bedeutung ist, bestätigt.
Quelle: BFH PM Nr. 16 vom 27.3.2019