BFH v. 16.1.2019 – I R 72/16
Sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung in grenzüberschreitenden Sachverhalten nur dann anzuwenden, wenn es zu einer Schmälerung des inländischen Steueraufkommens kommt? Welche Folgerungen ergeben sich hieraus für Sachverhalte, in denen kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung besteht (Nicht-DBA-Fälle) sowie dann, wenn ein solches Abkommen besteht (DBA-Fälle)?
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung mit Sitz im Inland. Sie ist Alleingesellschafterin der A B.V., einer niederländischen Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden. Die Klägerin verpachtet ein in den Niederlanden belegenes Grundstück an die A B.V., das diese zur Ausübung ihrer operativen Geschäftstätigkeit als Betriebsgrundstück nutzt.
Im Streitjahr 2012 hatte die A B.V. eine Dividende an die Klägerin ausgeschüttet. Das Finanzamt stellte die Gewinnausschüttung bei der Klägerin von der Besteuerung frei, rechnete jedoch 5 % hiervon gem. § 8b Abs. 5 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dem Gewinn wieder hinzu. Das FG hat die Klage weitestgehend abgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Gründe:
Die Entscheidung über die Revision wird davon abhängen, ob die Steuerpflichtige durch die Verpachtung des Grundstücks an die A B.V. einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des §14 AO begründet hat und insoweit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG steuerpflichtig ist. Sofern die Steuerpflichtige nicht bereits auf Grund ihrer Beteiligung an der A B.V. planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der A B.V. ausübt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Streitfall nur nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung begründet werden.
Angesichts der Komplexität der sich im Streitfall ergebenden Fragen hält es der Senat für sachgerecht, das BMF in den Entscheidungsprozess einzubinden. Das BMF wird deshalb aufgefordert, gem. § 122 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Revisionsverfahren beizutreten und sich zu den vorstehend formulierten Fragen zu äußern.
Quelle: BFH online