BFH v. 22.11.2018 – V R 65/17
Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Stattdessen liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor.
Der Sachverhalt:
Der Kläger entwickelte zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung. Die Erfindungen lizensierten sie gemeinsam an eine KG, die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des seit 2007 geltenden Regelsteuersatzes von 19 % erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der Kläger demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Das Finanzamt erfuhr hiervon im Rahmen einer Kontrollmitteilung und erließ gegenüber dem Kläger geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der Kläger u.a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG sei.
Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger ist als leistender Unternehmer anzusehen, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz zu versteuern hat. Anders als das FG und entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung begründet der Senat dies aber damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein kann.
Unternehmer ist nach allgemeinen Grundsätzen nur derjenige, der entgeltliche Leistungen erbringt. Die Person des Leistungserbringers richtet sich nach den der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen und damit im Regelfall nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen.
Nach Maßgabe der zivilrechtlich geprägten Rechtsverhältnisse handelt es sich daher umsatzsteuerrechtlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, um anteilige Leistungen der einzelnen Gemeinschafter. Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist etwa auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung.
Der Senat schließt sich damit auch der Rechtsprechung des BGH an, nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Mangels Urheberrechtsschutz kommt eine Steuersatzermäßigung nicht in Betracht. Darüber hinaus ist eine Steuerhinterziehung durch den Kläger zu bejahen, da dieser bei Abgabe von Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes dem Finanzamt hätte mitteilen müssen, dass ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz abgerechnet wurde.
Quelle: BFH PM Nr. 5 vom 6.2.2019