FG München v. 14.1.2019 – 15 V 2627/18
Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass ein Arbeitszimmer, das 18,04% der Gesamtfläche einnimmt, ein selbständiges Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 insbesondere i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sein kann mit der Folge, dass für diesen Teil der Wohnung ein eigener Fristlauf beginnt. Der BFH führt aus, dass die Identität eines aufgeteilten oder aufzuteilenden Wirtschaftsguts in den Teilen erhalten bleibt, wenn die Teilung ohne aufwendige technische Maßnahmen durchgeführt werden kann und sich die Marktgängigkeit des bisherigen Wirtschaftsguts in den Teilen fortsetzt.
Der Sachverhalt:
Die Antragsteller hatten am 25.4.2003 eine Eigentumswohnung erworben, einen Teil davon (18,04% der Gesamtfläche) von April 2003 bis November 2006 als Arbeitszimmer genutzt und entsprechend bilanziert. Ab dem 1.11.2006 bis zum 23.5.2011 wurde die gesamte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Anschließend wurde sie fremdvermietet und am 26.11.2013 für 780.000 € veräußert.
In ihrer Einkommensteuer(ESt-)Erklärung für das Streitjahr 2013 erklärten die Antragsteller keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Verkauf der Eigentumswohnung. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des ursprünglich bilanzierten Teils (18,04% der Gesamtfläche) der im Jahr 2013 veräußerten Eigentumswohnung ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliege. Schließlich sei ein unbewegliches Wirtschaftsgut innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung bzw. wie im Streitfall nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen veräußert worden.
Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und legte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 90.468 € zugrunde. Das FG setzte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2013 für die Dauer des Einspruchsverfahrens aus.
Die Gründe:
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen ernstliche Zweifel i.S.v. § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO, soweit das Finanzamt im ESt-Bescheid 2013 einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 90.468 € gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angesetzt hat.
Bei gebotener summarischen Prüfung anhand der präsenten Beweismittel sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG schon nicht erfüllt. Die Antragsteller hatten am 25.4.2003 ein (anteiliges) Grundstück samt Eigentumswohnung erworben. Gebäude (bzw. eine Eigentumswohnung) sind selbst bei Anschaffung nicht isoliert zu erfassen. Das wirtschaftlich identische Grundstück veräußerten die Antragsteller erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dieser Anschaffung, nämlich am 26.11.2013.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hat der Senat erhebliche Zweifel daran, dass das Arbeitszimmer (18,04% der Gesamtfläche) ein selbständiges Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 insbesondere i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG – Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken – sein kann mit der Folge, dass für diesen Teil der Wohnung ein eigener Fristlauf beginnt. Denn der BFH konkretisiert in seiner Entscheidung vom 19.7.1983, Az.: VIII R 161/82, unter welchen Voraussetzungen eine Veräußerung von Teilen eines einheitlich angeschafften Wirtschaftsguts (hier Grundstück samt Eigentumswohnung) den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllen kann. Er führt aus, dass die Identität eines aufgeteilten oder aufzuteilenden Wirtschaftsguts in den Teilen erhalten bleibt, wenn die Teilung ohne aufwendige technische Maßnahmen durchgeführt werden kann und sich die Marktgängigkeit des bisherigen Wirtschaftsguts in den Teilen fortsetzt.
Das ist allgemein für Wirtschaftsgüter anzunehmen, die durch bloßen Rechtsakt, ggf. verbunden mit einer Vermessung, geteilt werden und weiterhin verkehrsfähig bleiben. Hierzu führt der BFH aus, dass dies bei der Aufteilung eines unbebauten Grundstücks in Parzellen oder bei der Aufteilung eines Gebäudegrundstücks in Eigentumswohnungen sein kann. Bei einem anteiligen Grundstück betreffend einen Raum einer Eigentumswohnung – wie im Streitfall ein Arbeitszimmer – liegt bei überschlägiger Prüfung hingegen keine Marktgängigkeit bzw. Verkehrsfähigkeit weder dieses Teils noch des übrigen Teils der Eigentumswohnung vor. Für diese Auffassung spricht auch die Aussage des BFH, wonach im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Grund und Boden einerseits sowie aufstehendes Gebäude andererseits selbständige Wirtschaftsgüter bilden.
Infolgedessen begann nach Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung für den im Jahr 2006 ins Privatvermögen übernommenen Anteil der Eigentumswohnung der Antragsteller diesbezüglich keine separate Frist i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu laufen. Das Grundstück ist vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu betrachten.
Quelle: Bayern.Recht