FG Münster v. 31.10.2018 – 7 K 1976/17 E
Entschädigungen, die an Verwaltungsratsmitglieder für die Abgeltung von Zeitaufwand gezahlt werden, sind steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Es besteht keine Vergleichbarkeit mit den Entschädigungen für ehrenamtliche Richter, die nur eine (wesentlich geringere) Entschädigung für die Zeitversäumnis der Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, nicht aber für Tätigkeiten außerhalb ihrer Heranziehung erhalten.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er war im Streitjahr 2015 Mitglied bzw. alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Krankenkasse und Mitglied der Vertreterversammlung einer weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgrund dieser Eigenschaften erhielt er pauschale Entschädigungen hinsichtlich des Zeitaufwandes für die Sitzungsteilnahme und für Tätigkeiten im Rahmen der Sitzungsvor- und -nachbereitung von insgesamt rund 7.000 €.
Das Finanzamt behandelte die Entschädigungen als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitversäumnis nach der BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 31.1.2017, Az.: IX R 10/16) nicht steuerbar seien und deshalb auch die an ihn gezahlten Entschädigungen nicht steuerbar seien.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die an den Kläger gezahlten Entschädigungen für Zeitaufwand gem. § 41 Abs. 3 SGB IV sind steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Die Tätigkeit des Klägers als Mitglied der Selbstverwaltungsorgane der Krankenkasse und der weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ihrer Art nach durchaus mit der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds vergleichbar. Schließlich gehört zu seinen Aufgaben insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft.
Die gewährten Entschädigungen stellen zudem i.S. eines Leistungsaustausches eine Gegenleistung für den vom Kläger erbrachten Arbeitsaufwand bei der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung der Sitzungen dar. Insofern besteht keine Vergleichbarkeit mit den Entschädigungen für ehrenamtliche Richter, die nur eine (wesentlich geringere) Entschädigung für die Zeitversäumnis der Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, nicht aber für Tätigkeiten außerhalb ihrer Heranziehung erhalten.
Im Ergebnis dürfte dies auch der jüngsten BFH-Rechtsprechung entsprechen. Nach dem BFH-Urteil vom 3.7.2018, Az.: VIII R 28/15 ist weder die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater noch die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Widerspruchsausschusses mit der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters vergleichbar. Diesen Tätigkeiten ist immanent, dass sie im Interesse der Versicherten und der Versicherungen erfolgen. Dies unterscheidet sie von der Tätigkeit eines unabhängigen Richters. Demzufolge kann das BFH-Urteil vom 31.1.2017, Az.: IX R 10/16 nicht auf diese ehrenamtlichen Tätigkeiten übertragen werden.
Quelle: FG Münster PM Nr. 16 vom 17.12.2018