FG Münster 13.9.2018, 10 K 504/15 K,G,F
Eine von der Alleingesellschafterin gegenüber einer GmbH für Gesellschafterforderungen abgegebene Rangrücktrittserklärung, die eine Tilgung auch aus dem freien Vermögen zulässt, führt nicht zu einem Passivierungsverbot. Der Umstand, dass die Verbindlichkeiten auch aus dem freien Vermögen zu bedienen sind, führt dazu, dass eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung gegeben ist.
Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH, die im Streitzeitraum keine operative Tätigkeiten ausübte, hatte Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Alleingesellschafterin. Diese erklärte zur Abwendung der Überschuldung der Klägerin, auf ihre Forderungen i.H.v. maximal ca. 3 Mio. € hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger in der Weise zurückzutreten, dass die Forderungen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass aufgrund dieser Rangrücktrittserklärung keine ernste Rückzahlungsabsicht bei der Klägerin mehr vorliege und löste die bestehenden Verbindlichkeiten abzüglich des freien Vermögens (insgesamt rd. 2 Mio. €) gewinnerhöhend auf.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. XI R 32/18 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die gegenüber der Alleingesellschafterin der Klägerin bestehenden Verbindlichkeiten im Streitjahr 2008 zu Unrecht i.H.v. rd. 2 Mio. € aufgelöst.
Hinsichtlich der aufgelösten Verbindlichkeiten besteht trotz der Rangrücktrittserklärung in voller Höhe eine Passivierungspflicht. Eine wirtschaftliche Belastung liegt zwar in solchen Fällen nicht mehr vor, in denen die Rangrücktrittsvereinbarung auf künftig entstehende Jahresüberschüsse und einem Liquidationsüberschuss beschränkt ist. Insoweit greift das Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG.
Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Verbindlichkeiten daneben auch aus dem freien Vermögen zu bedienen waren. Dies führt dazu, dass eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung gegeben ist. Der Umstand, dass die Klägerin mangels operativer Geschäftstätigkeit zukünftig nicht in der Lage sein wird, weiteres freies Vermögen zu generieren, ändert nichts daran, dass sie rechtlich weiterhin verpflichtet bleibt, die Verbindlichkeiten zu tilgen.
Quelle: FG Münster NL vom 15.11.2018